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Portugal
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Portugal

Nach dem portugiesischen IPR richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der letzten Staatsangehörigkeit des Erblassers. Ist der Erblasser Inhaber mehrerer Staatsangehörigkeiten und ist eine davon die portugiesische Staatsangehörigkeit, so gilt, wie im deutschen IPR auch, der Vorrang der portugiesischen Staatsangehörigkeit. Ansonsten gilt die effektive Staatsangehörigkeit, das heißt, die Staatsangehörigkeit ist entscheidend, in dessen Gebiet der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zu beachten ist, dass das portugiesische Recht grundsätzlich nur Sachnormverweisungen ausspricht. Ausnahmsweise kann eine Weiterverweisung beachtet werden, wenn der Staat, auf den letztlich verwiesen wurde, diese Weiterverweisung als Sachnormverweisung akzeptiert. Die portugiesischen Regelungen über die Weiterverweisung und Rückverweisungen sind im Einzelnen kompliziert und in den Artikeln 17, 18 CC geregelt. Es empfiehlt sich in jedem Fall einen Berater hinzuzuziehen, der sich im portugiesischen Recht auskennt.

Ist die Erbfolge eines deutschen Erblassers mit Wohnsitz in Portugal zu begutachten, so gilt, wie im deutschem Recht auch, das Staatsangehörigkeitsprinzip, so dass auch aus Sicht von Portugal das deutsche Recht Anwendung findet. Probleme kann es allenfalls geben, wenn der Erblasser sowohl die portugiesische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, da dann nach portugiesischem Recht das Sachrecht von Portugal anzuwenden wäre und aus deutscher Sicht das Sachrecht von Deutschland über Direktnachfolge von Todeswegen entscheidet.

II. Materielles Erbrecht in Portugal

Es gilt der Grundsatz von Universalsukzession. Im Bereich des gesetzlichen Erbrechtes gilt die Erbfolge nach Ordnungen. Hier besteht eine Ähnlichkeit zum deutschen Erbrecht, da innerhalb einer Ordnung zu gleichen Teilen geerbt wird und Erben einer vorherigen Ordnung die nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge ausschließen. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge und der Ehegatte, zur zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers, sofern diese nicht vorhanden sind, die Großeltern zu jeweils gleichen Teilen. Und zu den Erben der dritten Ordnung gehören die Geschwister und deren Abkömmlinge. Grundsätzlich wird nach Kopfteilen geerbt, so dass beispielsweise in dem Fall, in dem der Ehegatte neben einem weiteren Abkömmling erbt, zur Hälfte als Erbe eingesetzt ist. Mindestens erhält der Ehegatte jedoch ¼ des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte zu 2/3. Neben den weiteren Ordnungen ist der Ehegatte Alleinerbe, so dass die weiteren Ordnungen nur zum Tragen kommen, wenn der Ehegatte bereits vorverstorben ist.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, seinen Nachlass durch Testament zu regeln.

Achtung: Das eigenhändige Testament wird als nicht wirksame letztwillige Verfügung angesehen. Daher kann nur in der Form des öffentlichen Testamentes testiert werden. Hier ist zu beachten, dass ausschließlich die portugiesische Sprache verwendet wird, es sei denn, es wird ein verschlossenes Testament oder ein internationales Testament errichtet. Sollte ein Portugiese in Deutschland testieren wollen, so ist dies möglich, es wird jedoch angeraten, hier die Form des internationalen Testamentes zu verwenden. Da Portugal Mitglied des Washingtoner Abkommen ist, genügt die Errichtung eines Testamentes durch deutsche Notare immer den Anforderungen von Portugal. Zudem ist zu beachten, dass das portugiesische Recht das gemeinschaftliche Testament verbietet. Dieses Verbot ist absolut. Ein gemeinschaftliches Testament wird aus portugiesischer Sicht selbst dann nicht eingehalten, wenn deutsch-portugiesische Eheleute dieses Testament in Deutschland errichten. Dies gilt grundsätzlich auch für Erbverträge, es sei denn, jemand verzichtet per Vertrag auf eine Erbfolge.

Das portugiesische Erbrecht kennt ein Noterbrecht, wobei umstritten ist, ob dieses Noterbrecht dingliche Wirkung hat oder, wie im deutschen Recht, nur einen schuldrechtlichen Anspruch beinhaltet. Der das Noterbrecht umfassende Anteil am Nachlass ist nicht disponibel, so dass der Erbteil vom Erblasser nicht belastet werden kann. Allerdings kann der Erblasser das Noterbrecht durch ein Vermächtnis ersetzen. Nimmt der Noterbe das Vermächtnis an, ist das Noterbrecht für ihn verloren. Die Noterben sind die Abkömmlinge, die Vorfahren und der Ehegatte. Es gelten grundsätzlich die Regeln der gesetzlichen Erbfolge für die Reihenfolge. Der Ehegatte erhält als Noterbteil die Hälfte des Nachlasses. Überlebt der Ehegatte zusammen mit Kindern den Erblasser erhalten alle zusammen 2/3 des Nachlasses.

Merke:
Nach portugiesischem Recht ist die Testamentsvollstreckung zulässig.

III. Erbschaftssteuer


Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts zwischen Deutschland und Portugal existiert nicht.

Nach weit reichenden Reformen im Steuerrecht im Jahre 2003 ist das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz entfallen. An dessen Stelle ist in manchen Teilen das so genannte Stempelsteuergesetz getreten. Hiernach werden alle unentgeltlichen Übertragungsvorgänge der Besteuerung unterworfen, die sich auf Güter beziehen, die in Portugal belegen sind. Von diesem gesetzlichen Regelungen sind auch die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen mit umfasst, die in Portugal belegen sind sowie Beteiligungen an Unternehmen, soweit der Schuldner seinen Sitz in Portugal hat und der Erwerber ebenfalls sich in Portugal niedergelassen hat.

 
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