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Türkei
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in der Türkei

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers. Ausgenommen hiervon ist das in der Türkei belegene Immobiliarvermögen, welches nach türkischem Recht vererbt wird.

Achtung

Zwischen der Türkei und Deutschland existiert ein Nachlassabkommen, welches bestimmt, dass der bewegliche Nachlass sich nach dem Recht richtet, dem der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes angehörte, der unbewegliche Nachlass hingegen nach dem Recht am Lageort des Vermögens vererbt wird.

Für in Deutschland belegene Immobilien eines türkischen Staatsangehörigen tritt daher stets Nachlassspaltung ein.

II. Materielles Recht

Hinweis:

Die Türkei hat in weiten Teilen das Schweizer ZGB übernommen.

1. Die gesetzliche Erbfolge ist mit dem deutschen Recht vergleichbar. Auch hier gilt die bekannte Einteilung in Ordnungen, das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht. Eheliche Kinder sind den unehelichen Kindern gleichgestellt.

2. Auch das Erbrecht des Ehegatten ist mit den deutschen Rechtsregeln vergleichbar. Neben den Abkömmlingen der ersten Ordnung (Kindern) erbt der Ehegatte ¼, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern) die Hälfte und zuletzt ¾ neben Erben der 4. Ordnung. Unter Anrechung auf seinen Errungenschaftsteil (bei dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, vergleichbar mit der Zugewinngemeinschaft), kann dem überlebenden Ehegatten ein Wohnrecht (Nießbrauch) an der Familienwohnung und dem Hausrat eingeräumt werden.

3. Das türkische Recht unterscheidet zwischen dem eigenhändigen, dem öffentliche (notariellen) und den seltenen Nottestamenten. Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser zu schreiben, zu unterschreiben und mit Ort (Soll) und Datum (Muss) zu versehen.

Achtung:

Gemeinschaftliche Testamente sind dem türkischen Recht fremd.

4. Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen und Vermächtnisse sind ebenso möglich, wie die Regelung einer Vor- und Nacherbschaft (aber mit Unterschieden zum deutschen Recht) und die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.

5. Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören der Ehegatte, die Kinder, die Eltern des Erblassers, aber auch die Geschwister. Der Pflichtteilsanspruch ist als Noterbrecht ausgestaltet, dass heißt, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht bloß einen schuldrechtlichen Anspruch erhält, sondern in Höhe seines Pflichtteils an der Erbschaft beteiligt ist. Die Pflichtteilsquote beträgt für einen Abkömmling ½, für jeden Elternteil ¼ und für jeden Geschwisterteil 1/8. Neben den gesetzlichen Erben erhält der Ehegatte das gesamte Erbteil und in den übrigen Fällen ¾ des gesetzlichen Erbteils.

III. Erbschaftssteuerrecht

Bei der türkischen Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Erbanfallsteuer.

Grundsätzlich sind Erben, die die türkische Staatsangehörigkeit innehaben unabhängig von ihrem Wohnsitz und dem Lageort des Vermögens der türkischen Erbschaftsteuer unterworfen.

Ausländer haben nach türkischem Recht zu versteuern, wenn sie Vermögenswerte in der Türkei erben (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers) oder wenn Vermögenswerte eines türkischen Staatsangehörigen geerbt werden und der Wohnsitz in der Türkei ist.

Der Steuersatz liegt zwischen 1% und 10 %.

 
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