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Spanien
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Spanien

Gemäß den Regelungen im spanischen IPR richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Heimatrecht des Erblassers und zwar unabhängig von der Art des Vermögens und dem Land in dem sie sich befinden.

Das spanische Recht geht vom Staatsangehörigkeitsprinzip aus; es gilt zudem der Grundsatz der Nachlasseinheit, d.h. es findet keine Unterscheidung nach beweglichem oder unbeweglichem Vermögen statt.

Anders als in anderen Rechtsordnungen, spricht das spanische IPR Sachnormverweisungen aus. Weiterverweisungen werden vom spanischen Erbrecht nicht akzeptiert, sofern allerdings eine Rückverweisung auf das spanische Recht angeordnet wird, wird diese Verweisung angenommen. Allerdings gibt es eine Ausnahme für den Fall, dass das ausländische Recht nicht dem Grundsatz der Nachlasseinheit folgt und eine Rückverweisung nur für das in Spanien belegene Vermögen ausspricht.

Der Umfang des Erbstatuts wird aus spanischer Sicht bestimmt (lex fori Qualifikation) und ist denkbar weit gefasst. So fallen hierunter die Regelungen über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbfähigkeit, über den Kreis der gesetzlichen Erben, Höhe der Erbteile, etc. Die Frage der Testierfähigkeit richtet sich allerdings nach dem Heimatrecht des Testierenden im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung.

Achtung:

Für Rechte, die kraft Gesetzes dem Ehegatten zustehen gilt das Ehewirkungsstatut, sofern nicht Noterbteile der Abkömmlinge betroffen sind. Damit bestimmt also das Güterstatut das Erbstatut.
Hier ist Vorsicht geboten, da sich im Hinblick auf die spanische Mehrrechtsordnung eine Abweichung des Güterstatuts vom Erbstatut nicht nur aus internationalen, sondern auch aus interregionalen Unterschieden ergeben kann.

Für die Form von letztwilligen Verfügungen gilt in Spanien ebenfalls seit dem 10.06.1988 das Testamentsformabkommen. Ein Testament ist immer dann as gültig anzusehen, wenn es nach den Regeln des Heimatrechts des Verfügenden oder nach den Bestimmungen des Errichtungsortes oder, bei unbeweglichen Sachen, gemäß den Bestimmungen am Lageort des Vermögens errichtet worden ist.

II. Materielles Recht

Achtung:

Spanien ist ein Mehrrechtsstaat, d.h. im Ebrecht kann es regionale Unterschiede geben. Lassen Sie sich beraten.

1. Bei der gesetzlichen Erbfolge wird zunächst zwischen der direkt absteigenden Linie und der direkt aufsteigenden Linie unterschieden, wobei nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt sind. Die frühere Ordnung schließt die spätere Ordnung aus. Innerhalb der Ordnungen wird nach dem Grad der Verwandtschaft geerbt, bei gleichem Grad zu gleichen Teilen; dabei gelten auch die Grundsätze der Repräsentation, welche in der geraden absteigenden Linie sowie in der Seitenlinie stattfindet. Im Fall der Repräsentation findet eine Teilung nach Stämmen statt.

2. Der Ehegatte ist erbrechtlich in einer wenig vorteilhaften Position. Insbesondere in den Fällen in denen Abkömmlinge und Vor- Eltern des Erblassers vorhanden sind, wird dem Ehegatten lediglich ein Nießbrauchsrecht am Nachlass eingeräumt; dieses beträgt neben Abkömmlingen 1/3, neben Eltern oder anderen Aszendenten ½ des Nachlasses. Gegen Zahlung einer Rente haben die Erben allerdings die Möglichkeit das Nießbrauchsrecht abzulösen.

Bei einer deutsch- spanischen Ehe würde bei überleben des deutschen Ehegatten dieser aufgrund der Geltung spanischen Rechts als Heimatrecht des Erblassers neben Abkömmlingen nicht Erbe, sondern erhielte nur ein Nießbrauchsrecht in Höhe von 1/3 des Nachlassvermögens und selbst dies könnte die Erben ablösen.

3. Testierfähig ist, wer 14 Jahre alt ist, allerdings wird die Volljährigkeit bei einem eigenhändigen Testament gefordert.

4. In Spanien sind als ordentliche Testamente, das eigenhändige, das offene und das verschlossene Testament vorgesehen. Zudem gibt es außerordentliche Nottestamente und Besonderheiten aufgrund der Foralrechte.

Achtung:

Nach gemeinspanischem Recht sind gemeinschaftliche Testamente und auch Erbverträge unzulässig; eine Umdeutung in ein wirksames einseitiges Testament ist nicht möglich. Allerdings erlauben einige Foralrechte diese letztwilligen Verfügungen.

5. Pflichtteilsansprüche sind in Spanien als Noterbrecht bekannt und unterscheiden sich wesentlich vom deutschen Pflichtteilsrecht. Der Noterbe hat die Stellung eines gesetzlichen Erbens, d.h. er kann nicht enterbt werden.

Noterben, sind die Kinder und deren Abkömmlinge, die Eltern und Vorfahren, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hat, sowie der überlebende Ehegatte.

Das Noterbrecht der Kinder umfasst z.B. 2/3 des Reinnachlasses der Eltern.

Über die Einzelheiten des spanischen Pflichtteilsrechtes sollten Sie sich beraten lassen.

III. Erbschaftssteuerrecht

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien.
In Spanien wird derzeit über eine völlige Abschaffung der Erbschaftssteuer diskutiert, jedenfalls sollen die Steuerfreigrenzen angehoben werden.

Im spanischen Erbschaftssteuerrecht wird zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht unterschieden.

Von der unbeschränkten Steuerpflicht werden alle Erwerbe durch natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, unabhängig von deren Belegenheit erfasst.

Die beschränkte Steuerpflicht gilt für den Empfänger, welcher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Spanien hat, die erworbenen Gegenstände allerdings in Spanien als Inlandsvermögen belegen sind.



 
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